§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Erfurt-Brühl e.V.“.
(2) Rechts- und Verwaltungssitz des Vereins ist Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Weiterentwicklung des Stadtteils Brühl. Das Brühl soll belebt werden und im Bewusstsein der Bürger verankert werden durch
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Der Satzungszweck wird erreicht durch
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Tätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigter Zwecke‘ der Abgabenordnung gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person werden, die sich mit den Entwicklungszielen des Erfurter Brühls identifiziert. Eine natürliche
Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist.
(8) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
(9) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 7 Beirat
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat eingerichtet werden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
(2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Beiratsmitglied
ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Beiratsmitgliedes.
(3) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes in seiner Arbeit,
b) Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben.
(4) Der Beirat beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden; die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Beirat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Außerdem bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollanten.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung,
zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann Derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§7, Absatz 8).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine/mehrere juristische Person/en des öffentlichen Rechts oder eine/mehrere andere
steuerbegünstigte Körperschaft/en zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendhilfe (50% des Vermögens) sowie für die Behindertenhilfe (50% des Vermögens). Der/Die Anfallberechtigte/n wird/werden
durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt in Kraft.
Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Erhaltung der Gemeinnützigkeit als notwendig ergebende Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzuschlagen.
Unter folgenden Link können Sie die aktuelle Satzung des Vereins herunterladen: